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General- und Vorsorgevollmacht

Es ist allgemein wenig bekannt oder zumindest kaum bewusst, dass Ehepartner untereinander oder Eltern ihre volljährigen Kinder oder letztere Ihre Eltern grundsätzlich nicht gesetzlich vertreten können, d.h. sie haben keinen Rechtsanspruch darauf, Entscheidungen zu treffen. Nur durch eine Vollmacht kann das notwendige Entscheidungs- und Vertretungsrecht erteilt werden!
Eine Vollmacht sollte ausführlich all das enthalten, was man für sich später geregelt wissen will. Das nachfolgend beschriebene Muster einer Vollmacht ist nach aktuellem Kenntnisstand umfassend gefertigt.

1. General- und Vorsorgevollmacht nach Art eines Notars

Dieses Muster einer General- und Vorsorgevollmacht der INSEL Leonberg ist von einem ehemaligen Leonberger Notar in einer für Laien etwas besser verständlichen Sprache gefertigt. Sie ist eine durch ins Einzelne gehende Darstellung und daher deutlich länger, aber übersichtlicher.

2. Teil 1: Allgemeine (=General-)Vollmacht

Dieser allgemeine Teil befasst sich mit Ihrem Vermögen und Einkünften, mit Wohneigentum oder Miete oder Heimvertrag, mit Ämtern, Kassen und Versicherungen, mit allen Arten von Verbindlichkeiten, gerichtlichen Angelegenheiten, ja sogar der Post.

3. Teil 2: Vorsorgevollmacht

Dieser spezielle Teil befasst sich mit der Gesundheitsfürsorge (deswegen auch gelegentlich „Gesundheitsvollmacht“ genannt), mit freiheitsentziehenden Maßnahmen, mit der Aufenthaltsbestimmung (Wohnen) und mit der möglichen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung.

Die Vorsorgevollmacht ist das Pendant zur Patientenverfügung. Während in der Patientenverfügung festgelegt wird, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht und vor allem, welche abgelehnt werden, legt man in einer Vorsorgevollmacht fest, wer, wenn man selbst nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen treffen und diese ggf. durchsetzen darf. Für diesen Bevollmächtigten ist die Patientenverfügung Richtschnur für sein Handeln. Man braucht also beides, wenn man richtig vorsorgen will.

Es wird auch darüber informiert, dass vor Entscheidungen, die das Leben oder die Freiheit des Vollmachtgebers berühren, das Betreuungsgericht (beim Amtsgericht) zu beteiligen ist.

4. Wesentliche generelle Merkpunkte

Wenn aber nach ärztlicher Einschätzung kein erträgliches und bewusstes Leben mehr möglich ist, will man in aller Relso muss man im Einzelnen ausführen, welche medizinischen Maßnahmen man meint, zum Beispiel den Verzicht auf:

  • Eine Vollmacht sollte nur bei vollem Vertrauen in die zu bevollmächtigende(n) Person(en) erteilt werden. Allerdings ist die Übernahme einer Bevollmächtigung freiwillig. Alternativ dazu sollte man eine gesetzliche Betreuung in Erwägung ziehen. In der Regel werden nach Möglichkeit nahe Angehörige als Betreuer bestellt.
  • In der Regel wird eine zwischen Ehe- oder Lebenspartnern gemeinsame Vollmacht, mit der man sich gegenseitig einsetzt, vereinbart. Manche Notare ziehen allerdings getrennte Vollmachten vor. In der Wirkung bleiben sich beide gleich.
  • Setzen sich Ehe- oder Lebenspartner gegenseitig ein, ist es empfehlenswert, noch einen weiteren, dann aber tunlichst jüngeren Bevollmächtigten einzusetzen. Er kann die Aufgabe übernehmen, wenn eine gegenseitige Vertretung aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr möglich ist.
  • Sind mehrere Bevollmächtigte eingesetzt, ist es von entscheidender Bedeutung, ob diese „je einzeln“ oder „nur gemeinsam“ Entscheidungen treffen können. Bedenken Sie, dass letztere Lösung eher zur Blockade einer Entscheidung führen kann.
  •  Man sollte vorsichtig mit Regelungen, die eine Bedingung enthalten, umgehen. Es ist empfehlenswert, dem/den Bevollmächtigten nicht unnötigen Ballast z.B. den schwierigen Nachweis der Erfüllung einer Bedingung aufzuladen.
  • Man sollte bedenken, dass der/die Bevollmächtigte(n) nur für die Entscheidungsbereiche zuständig sein kann/können, die in die Vollmacht aufgenommen wurden, denn nicht was man gemeint, sondern nur was man geschrieben hat, ist letztlich ausschlaggebend!
  • Der Querverweis auf die persönliche Patientenverfügung stellt klar, wie man die Entscheidungen des/der Bevollmächtigten verstanden wissen will.
  • Auf keinen Fall kann man von bestehenden gesetzlichen Bestimmungen abweichen!

5. Notarielle Beurkundung

Weder ist die Form einer Vollmacht noch ihr Inhalt vorgeschrieben, d.h. jeder beliebige Text, der von einem selbst verfasst oder von anderen übernommen wurde, ist mit der Unterschrift sofort gültig. Allerdings kann es passieren, dass diese einfache Vollmacht aus Rechtssicherheitsgründen nicht akzeptiert wird, weil aus dieser selbst unterschriebenen Vollmacht nicht erkennbar ist, ob die Unterschrift echt und ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Unterschrift im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte („geschäftsfähig“) war. Später ist eine Identitätsprüfung oder gar die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, unter Umständen nicht mehr möglich.

Daher ist es sehr empfehlenswert, zu einem Notar zu gehen und die Vollmacht – notariell beurkunden zu lassen. Das hat folgende Vorteile:

Der Notar …

  • prüft den vom Vollmachtgeber vorgelegten Text auf juristische Richtigkeit und Verträglichkeit;
  • prüft die Identität des Vollmachtgebers auf Grund des Personalausweises (Bild, Unterschrift) und stellt dies in der Vollmachtsurkunde fest (nicht erforderlich, wenn man dem Notar persönlich bekannt ist);
  • prüft, ob der Vollmachtgeber im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und bestätigt dies in der Vollmachtsurkunde (Feststellung der Geschäftsfähigkeit; sonst keine Vollmacht!).

Das Original der Vollmacht verbleibt beim Notariat. Für den Bevollmächtigten wird eine sog. Ausfertigung erstellt. Als Vollmachtgeber entscheidet man, ob diese Ausfertigung vorerst bei ihm verbleibt oder gleich ausgehändigt wird.

Zu welchem Notar man geht, steht einem frei, d.h. man hat die freie Notarswahl. Ob man den vom Notar angebotenen Vollmachtstext übernimmt oder einen eigenen Text beurkunden lassen will, ist einem gleichfalls freigestellt.

6. Schlussbemerkungen

Der Notar ist gehalten, den Vollmachtstext vor der Unterzeichnung Satz für Satz mit dem Vollmachtgeber durchzusprechen, um sicher zu stellen, ob er alles in ausreichendem Maße verstanden hat und ihm bewusst ist, was er unterschreibt.

Derzeit kostet die Beurkundung einer Vollmacht etwa ein Tausendstel des Betrages, den man auf Befragen des Notars als Vermögen angibt. Man wird aber im Leben voraussichtlich nur eine Vollmacht erstellen. Man kann sie zwar jederzeit widerrufen, ein Widerruf der Vollmacht ist jedoch nur im äußersten Fall erforderlich. Denn falls es nur um Korrekturen geht, genügt es, wenn man dies in Form einer Änderungs- und/oder Ergänzungsvollmacht (natürlich wieder beim Notar!) erledigt. Dies ist auch die preiswertere Variante, insbesondere dann, wenn es nur um die Vorsorgevollmacht geht.