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Gesetzliche Regelungen

Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2009 im Zusammenhang mit dem Betreuungsrecht ein Gesetz beschlossen, das mit Wirkung vom 1. September 2009

  • erstmals den Begriff „Patientenverfügung“ enthält (§ 1901 a BGB = Bürgerliches Gesetzbuch) und
  • die bisher durch Gerichtsurteile geltenden Regeln in einen gesetzlichen Rahmen bringt (z.B. siehe §§ 1901 a, 1901 b, 1901 c und 1904 BGB).

Dieses Gesetz nimmt die notwendigen Klarstellungen zur Bindungswirkung von Patientenverfügungen vor und enthält insbesondere folgende Regelungen:

1.
Patientenverfügungen im Sinne dieses Gesetzes sind schriftlich zu verfassen. Sie können jederzeit auch mündlich widerrufen werden. Bei Fehlen einer schriftlichen Patientenverfügung hat sich die Zustimmung oder Ablehnung von Behandlungsangeboten nach dem aus mündlichen Willenserklärungen erforschten mutmaßlichen Willen zu richten.

2.
Der in einer Patientenverfügung niedergelegte Wille des Patienten ist gegenüber jedermann, insbesondere gegenüber Arzt, Betreuer und Bevollmächtigtem bindend. Dem niedergelegten Willen ist zu folgen, wenn die eingetretene Situation und der Behandlungswunsch hinreichend konkret beschrieben sind. Davon kann nur abgewichen werden, wenn offensichtliche Anzeichen für eine Willensänderung vorhanden sind oder die Verfügung dem Patienten zum Zeitpunkt der möglichen Therapiebegrenzung personal nicht mehr oder nicht mehr voll zuzurechnen ist.

3.
Therapiewünsche, Therapiebegrenzung und Therapieverbote durch Patientenverfügung sind für jeden Zeitpunkt eines Krankheitsverlaufs möglich.

4.
Zwangsbehandlungen sind auch bei nicht einwilligungsfähigen Personen unzulässig.

5.
Das Betreuungsrecht wurde so geändert, dass bei Vorliegen einer schriftlichen Patientenverfügung die Zustimmung zu einer Therapiebegrenzung und zum Therapieabbruch grundsätzlich ohne Anrufung des Betreuungsgerichts (vormals: Vormundschaftsgericht) erfolgen kann. Eine vom behandelnden Arzt angebotene Behandlung kann begrenzt oder abgelehnt werden, wenn Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter nach Anhörung des behandelnden Pflegeteams und der nächsten Angehörigen feststellen, dass die Patientenverfügung hinreichend konkret auf die vorliegende Situation anwendbar ist, offensichtliche Willensänderungen nicht vorliegen und die Verfügung dem Patienten in Bezug auf die aktuelle Therapiebegrenzung personal zurechenbar ist.

6.
Ist ein risikoreicher medizinischer Eingriff vorgesehen (mit der Folge von Tod oder eines schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schadens) oder im Konfliktfall zwischen behandelndem Arzt, Betreuer bzw. Bevollmächtigtem, behandelnden Pflegenden und nächsten Angehörigen ist das Betreuungsgericht einzuschalten.

7.
Wenn keine schriftliche Patientenverfügung vorliegt, prüft das Betreuungsgericht regelmäßig (d.h. in jedem Fall).

8.
Zur Abfassung von Patientenverfügungen wird empfohlen,

  • Patientenverfügungen nach Beratung über typische Krankheitsverläufe und Behandlungsmöglichkeiten zu verfassen,
  • sie mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden sowie
  • regelmäßig auf Übereinstimmung mit dem aktuellen Willen zu überprüfen und neu zu unterzeichnen.

9.
Zu den Möglichkeiten der Palliativmedizin wird empfohlen, Kenntnisse über die heutigen Behandlungsmöglichkeiten der Leid und Schmerz mindernden Medizin zu vermitteln, damit Patientenverfügungen vor dem Hintergrund eines hohen Informationsstandes verfasst werden.